Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Trägerschaft

Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom Bund und von den Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden vom Kuratorium wahrgenommen.

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).