Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind

1. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,

2. die Professorinnen und Professoren,

3. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

4. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

5. die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

6. die Studentinnen und Studenten (Studierende).

(2) Angehörige der Hochschule sind

1. die Professorinnen und Professoren im Ruhestand,

2. die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren,

3. die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bzw. Gastdozentinnen und Gastdozenten,

4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

5. die Lehrbeauftragten,

6. die Gasthörerinnen und Gasthörer,

7. die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).