Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Organisation von Studium und Weiterbildung

(1) Die Organisation des Studiengangs oder der Studiengänge sowie die Organisation des Weiterbildungsangebots der Hochschule obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die dazu erforderlichen Regelungen trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Hochschule.

(2) Zur Organisation des Studiums und der Weiterbildung gehört insbesondere die Zuordnung der Professoren und des weiteren Lehrpersonals zu den Fachgebieten und Lehrgebieten sowie die Gestaltung des für Studium und Weiterbildung erforderlichen Verwaltungsbereichs, einschließlich der Durchführung von Prüfungen gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt durch die Steuerung der Organisation und der Arbeits- und Verfahrensabläufe in der Hochschule sicher, dass die mit dem Studium und der Weiterbildung verbundenen Aufgaben erfüllt und die Ziele erreicht werden. Dabei sorgt die Präsidentin oder der Präsident für eine kontinuierliche Qualitätsüberprüfung und Qualitätssicherung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident veranlasst, dass aus dem Kreis der Professorinnen, Professoren, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine Sprecherin oder ein Sprecher gewählt wird, die oder der die Fachgebiete inhaltlich vertritt. Die oder der Gewählte wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Hochschule bestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).