Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben der Hochschule nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 wahrzunehmen.

(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 verpflichtet, Beschlüsse des Senats, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen.

(3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Ernennung bzw. der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).