Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule vom Kuratorium bestellt. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, nehmen sie die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Für alle übrigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 27 entsprechend. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an die Hochschule abgeordnet.

(2) Sie vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrzunehmen. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, sind sie dazu auch verpflichtet.

(3) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren Polizeivollzugsdienst des Bundes oder eines Landes, pädagogische Eignung und besondere Leistungen in mehrjähriger einschlägiger berufspraktischer Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrung treten, die die Bewerberinnen oder Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben, die der Befähigung nach Satz 1 entspricht.

(4) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(5) Stellen, die mit Lehrkräften für besondere Aufgaben besetzt werden sollen, sind von der Hochschule auszuschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).