Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 38
Haushalt

(1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten aufgestellt.

Der Senat nimmt hierzu Stellung.

(3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.

(4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Achter Abschnitt
Verdienste um die Hochschule

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).