Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 39
Ehrungen

(1) Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Hochschule erworben haben, die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ oder die Hochschulmedaille verleihen.

(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder.

Neunter Abschnitt
Errichtung und Gründungsphase

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).