Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 41
Übernahme der Beamtinnen und Beamten,
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
und der Studierenden

(1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.

(2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der Hochschule deren Studierende.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).