Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

42 / 43

§ 42
Gründungsmaßnahmen

Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen.

Es ist insbesondere befugt:

1. einen Gründungssenat zu berufen,

2. eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,

3. eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).