Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 13
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

(1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

(2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.

(3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.

(4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.

(5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420; in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 2 der VO vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012; Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015; Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 632), in Kraft getreten am 30. Juli 2016; Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020; Verordnung vom 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818, ber. S. 922), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 4

§ 8 geändert durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsübersicht und § 10 geändert durch Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 6

§ 21 (alt) umbenannt in § 22 (neu) durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012; zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020.

Fn 7

§§ 2, 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020.

Fn 8

§ 21 (neu) eingefügt durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012; geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020.

Fn 9

§ 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818, ber. S. 922), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.