Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 13
Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts

(1) Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach § 8 bewertet werden, und zwar ist je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 sowie 5 und 6, zudem je zwei Arbeiten aus den Bereichen der Fächer 2 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.

(4) Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den Auszubildenden umgehend bekannt zu geben. Über die Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt und nach § 8 ermittelt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen.

Abschnitt 5
Abschlussprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.