Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 16
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit über die Ausbildungsbehörde bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,

2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 26 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015.