Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 1
Anwendungsbereich
Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, dass die Anlage neben den in § 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Zwecken dient.
GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006. |
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