Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Einstellung, Rechtsstellung

(1) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober eines jeden Jahres.

(2) Vor der Einstellung sind

1. zwei Passbilder aus neuester Zeit,

2. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde und bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder)

3. Originale oder beglaubigte Abschriften der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 4 und 6 genannten Nachweise,

4. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft ist oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

7. von einer zuständigen beamteten Tierärztin oder einem zuständigen beamteten Tierarzt oder einer oder einem zuständigen Angestellten eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, die oder der die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt, bestätigte Nachweise über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Tätigkeiten in der tierärztlichen Praxis

vorzulegen.

(3) Ferner ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der zuständigen Meldebehörde ein Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen sowie ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen gem. § 42 Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durch die Vorlage einer Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde oder eines von ihr beauftragten Arztes nachzuweisen. Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie führen die Dienstbezeichnung ,,Veterinärreferendarin“ oder „Veterinärreferendar“.

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Erster Abschnitt
Vorbereitungsdienst

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 314, in Kraft getreten am 20. Juli 2006; geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 2 Nummer VII der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 11 geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 7, § 8, § 10 und § 14 zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 4

§ 3 geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 6

§ 26 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014