Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

7 / 26

§ 7 (Fn  3)
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
Ausbildungsleitung, Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsplan

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt. Die Ausbildungsstellen ergeben sich aus § 8 Abs. 2.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Angestellte oder einen Angestellten des höheren Dienstes der Veterinärverwaltung seiner Behörde zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser hat die Aufgabe, die Ausbildung zu ordnen und zu überwachen sowie die Referendarinnen und Referendare zu betreuen. Die Ausbildung obliegt den von der Ausbildungsstelle bestimmten Ausbilderinnen und Ausbildern. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann auch die Ausbildung wahrnehmen.

(3) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte im Einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. Der zustehende Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen vom Ausbildungsplan sind nur mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist der Referendarin oder dem Referendar auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 314, in Kraft getreten am 20. Juli 2006; geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 2 Nummer VII der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 11 geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 7, § 8, § 10 und § 14 zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 4

§ 3 geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 6

§ 26 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014