Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 3)
Dauer und Gliederung
des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

I. 0,5 Monate Einführungskurs

II. 9,5 Monate Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in einem zugelassenen Schlachtbetrieb

III. 7,5 Monate Landesamt

IV. 4 Monate Fachseminar (incl. Verwaltungsrecht)

V. 0,5 Monate Fleischtechnologieseminar

VI. 2 Monate Staatliches Veterinäruntersuchungsamt.

(3) Der Inhalt der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).

(4) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen die Reihenfolge und im Rahmen der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern. Sie entscheidet ferner über Verlängerungen nach Absatz 5.

(5) Wird die Ausbildung durch Krankheit, Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit oder Sonderurlaub um Zeiten von insgesamt bis zu einem Monat im Ausbildungsjahr unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst nicht verlängert. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Ausbildung um die einen Monat übersteigenden Zeiten verlängert, es sei denn, dass die Referendarin oder der Referendar das Versäumte nachholen kann oder hinreichend ausgebildet erscheint.

(6) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag folgende nach Erwerb der Approbation zurückgelegte Zeiten von Tätigkeiten angerechnet werden, wenn diese geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln:

1. Zeiten einer Tätigkeit bei der Veterinärverwaltung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt,

2. Zeiten einer Tätigkeit in einer tierärztlichen Praxis über die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannte Zeit hinaus oder

3. Zeiten anderer Tätigkeiten (z. B. Fachtierarztausbildung).

Die Anrechnung beträgt bis zu sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens achtzehn Monate. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst insgesamt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte trifft das Landesamt.

(7) Zeiten einer Tätigkeit im Ministerium während des Vorbereitungsdienstes werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 314, in Kraft getreten am 20. Juli 2006; geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 2 Nummer VII der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 11 geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 7, § 8, § 10 und § 14 zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 4

§ 3 geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 6

§ 26 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014