Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 3)
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Seminare in den Ausbildungsabschnitten I und IV werden vom Landesamt zentral durchgeführt. In diesen sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Der Ausbildungsabschnitt V wird in einer Einrichtung durchgeführt, die vom Ministerium anerkannt ist. Dabei gilt die Anerkennung für die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo als erteilt.

(3) In den Ausbildungsabschnitten II, III und VI ist die Referendarin oder der Referendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; hierauf ist durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

(4) Während der Ausbildung sind bei der Ausbildungsbehörde bezirksübergreifende Arbeitsgemeinschaften einzurichten. Die Referendarin oder der Referendar hat an den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.

Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare mit Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Sie sind anzuleiten, praktische Fälle richtig zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Ihre Kenntnisse sollen vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.

(5) Das Landesamt kann für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten vorschreiben und bestimmen, dass diese von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu beurteilen und bei der Gesamtbeurteilung nach § 11 zu berücksichtigen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 314, in Kraft getreten am 20. Juli 2006; geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 2 Nummer VII der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 11 geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 7, § 8, § 10 und § 14 zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 4

§ 3 geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 6

§ 26 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014