Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14 (Fn 3)
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesamt gebildet wird. Das Ministerium beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. zwei beim Landesamt beschäftigten Personen mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. einer weiteren Person mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen des Ministeriums oder des Landesamts,

3. einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten oder einer oder einem Veterinärangestellten einer Staatlichen Veterinäruntersuchungseinrichtung,

4. einer beamteten Tierärztin oder einem beamteten Tierarzt oder einer oder einem Angestellten eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen,

5. einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

Die beamteten Tierärztinnen oder Tierärzte oder die Angestellten eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden; die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 314, in Kraft getreten am 20. Juli 2006; geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 2 Nummer VII der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 11 geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 7, § 8, § 10 und § 14 zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 4

§ 3 geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 6

§ 26 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014