Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen

1. der Tierseuchenbekämpfung (Anlage 3 Nr. 3),

2. der Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder der Futtermittelüberwachung oder der Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelhygiene, Untersuchung von Lebensmitteln (Anlage 3 Nrn. 4, 5, 8),

3. des Tierschutzes oder der Tierarzneimittelüberwachung (Anlage 3 Nrn. 6, 7)

an drei möglichst aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer oder eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen. Es ist darauf zu achten, dass die Nummern 1 und 2 der Anlage 3 insbesondere im Hinblick auf praxisrelevante Erfordernisse angemessen Berücksichtigung finden. Für jede Arbeit sollen mindestens vier Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind – unabhängig von der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.d. SGB IX - auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Körperbehinderten zu erörtern. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, legt Tag und Ort der Anfertigung sowie deren Dauer fest und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendarinnen und Referendare zu öffnen sind.

(3) Die Aufsicht vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Referendarin oder des Referendars. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen und diesen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihr oder ihm Beauftragten zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 314, in Kraft getreten am 20. Juli 2006; geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 2 Nummer VII der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 11 geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 7, § 8, § 10 und § 14 zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 4

§ 3 geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 6

§ 26 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014