Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Durchführung der Prüfung

(1) Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies nachzuweisen.

(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurückgetreten werden.

(3) Wird aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Sie oder er entscheidet dabei, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Aufsichtsarbeiten, zu denen eine Referendarin oder ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, werden mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.

(5) Erscheint eine Referendarin oder ein Referendar ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, so ist die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(6) Verstößt eine Referendarin oder ein Referendar bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit erheblich gegen die Ordnung, kann die Aufsicht sie oder ihn von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt die Referendarin oder der Referendar bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat die Aufsicht dies in der Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(7) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0; in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 314, in Kraft getreten am 20. Juli 2006; geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008; Artikel 2 Nummer VII der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 11 geändert durch Erste ÄndVO vom 18.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 3

§ 7, § 8, § 10 und § 14 zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 4

§ 3 geändert durch Zweite ÄndVO vom 12. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 6

§ 26 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679), in Kraft getreten am 8. November 2014