Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1

(1) Die Autobahnpolizeien der in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes aufgeführten Polizeipräsidien sind für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten in ihrem Polizeibezirk örtlich zuständig. Der Polizeibezirk umfasst die Bundesautobahnen im jeweiligen Regierungsbezirk, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

(2) Die Autobahnpolizeien sind darüber hinaus für die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz örtlich zuständig, soweit sich dies aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Autobahnpolizeien endet grundsätzlich an der Schnittstelle beim Übergang von Zu- und Ausfahrten der Bundesautobahnen in das Sekundärstraßennetz. Die Schnittstelle bildet die gedachte Linie zwischen den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten einer Zu- und Ausfahrt der Bundesautobahn mit einer Sekundärstrasse; verläuft parallel zur Sekundärstraße ein Geh- oder Radweg, endet die Zuständigkeit der Autobahnpolizeien vor dem Geh- oder Radweg. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich von autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz, für die die Autobahnpolizeien im Sinne des Absatzes 2 zuständig sind. Ergänzende Detailregelungen können in Einzelfällen zwischen den beteiligten Polizeibehörden vereinbart werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 2, in Kraft getreten am 4. Januar 2007, geändert durch VO vom 6. März 2007 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten am 31. März 2007; VO v. 7. April 2008 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 30. April 2008; VO vom 6. Februar 2012 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Verordnung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 2

§§ 2, 4 und 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Fn 3

§ 8 zuletzt geändert durch VO vom 6. Februar 2012 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 4

§ 6 geändert durch VO vom 6. Februar 2012 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.