Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

 

§ 2 (Fn 3)

(1) Die Bezirksregierungen sind

1. vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 Satz 2 zuständig gemäß § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

2. zuständig für den Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen gemäß § 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

3. zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 17 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

4. zuständige Behörde für den Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs gemäß Artikel 8 § 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG -) in Verbindung mit § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, zuletzt geändert durch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) und

5. zuständige Anhörungsbehörde des Landes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, und

6. zuständige Planfeststellungsbehörde des Landes für nichtbundeseigene Eisenbahnen gemäß §§ 5 Abs. 2, 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 bis 5 ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich

1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,

2. eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird.

Wird in Fällen nach Satz 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen berührt, so ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der Eisenbahninfrastruktur liegt. Die Bezirksregierungen können nach Anhörung des betroffenen Eisenbahnunternehmens und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums eine von Sätzen 1 und 2 abweichende Regelung vereinbaren.

(3) Örtlich zuständig für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1 ist die Bezirksregierung, in deren Bereich der Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs nach §§ 3, 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen seinen Sitz hat. Für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1, die über das Gebiet eines Aufgabenträgers des Schienenpersonennahverkehrs nach §§ 3, 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen hinausgehen und nicht nur einen Übergangstarif darstellen, ist die Bezirksregierung Köln zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 105, in Kraft getreten am 1. März 2007; geändert durch VO vom 18. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.
Aufgehoben durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 2 und § 3 geändert sowie § 4 Satz 2 neu gefasst durch VO vom 18. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.