Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Zeitablauf.

 

§ 3

(1) 16 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an die jeweilige Fürsorgestelle in den Jahren 2003 bis 2005 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am 31.10.2004 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.

(2) Die durch die örtlichen Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 2006 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.

(3) Das LWL-Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.

(4) Die örtlichen Fürsorgestellen berichten dem LWL-Integrationsamt bis zum 31.1. des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.

Münster, den 22. Februar 2007

Maria  S e i f e r t

Vorsitzende
der 12. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des LWL-Integrationsamtes über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2007 wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 125, ausgegeben am 13. März 2007.

Obsolet durch Zeitablauf.