Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.

 

§ 6
Aufsicht über die Stiftungen

(1) Als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde übt das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat die Aufsicht über die katholischen Stiftungen aus. Sie wacht darüber, dass sie ihrem Zweck gemäß unter Beachtung von Recht und Gesetz verwaltet werden, den katholischen Stiftungen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen und die Stiftungsvermögen erhalten und ihre Erträge den Aufgaben gemäß verwendet werden.

(2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der katholischen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern. Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.