Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.

 

§ 11
Aufnahme in das staatliche Stiftungsverzeichnis

Katholische Stiftungen können nach Unterrichtung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 StiftG NRW in das staatliche Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 183, in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch Bekanntmachung der Stiftungsordnungen vom 31. Januar 2012.