Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 2 (Fn 2)

(1) Kirchliche Gesetze sind vor der Verkündung dem für kirchliche Angelegenheiten zuständigen Minister zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Dieser kann innerhalb eines Monats nach der Vorlegung gegen das Gesetz Einspruch erheben.

(3) Der Einspruch ist nur aus dem Grunde zulässig, dass das kirchliche Gesetz

a) mit einem Staatsgesetz in Widerspruch steht, oder
b) zu seiner Durchführung einer staatlichen Mitwirkung bedarf, oder
c) Bestimmungen über Bildung und Zusammensetzung der zur vermögensrechtlichen Vertretung oder zur Ausübung steuerlicher Befugnisse berufenen kirchlichen Organe derartig abändert, dass eine geordnete Vermögensverwaltung oder eine genügende Vertretung der Steuerpflichtigen nicht gewährleistet wird.

(4) Bestreitet die Kirche, dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, so entscheidet auf Klage der obersten kirchlichen Behörde im Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht.

(5) Die Verkündung kirchlicher Gesetze ist erst zulässig, nachdem die Einspruchsfrist verstrichen oder auf ihre Einhaltung durch den Minister verzichtet oder nachdem der Einspruch im Verwaltungsstreitverfahren zurückgewiesen ist.

Fußnoten:

Fn1

Preußische Gesetzsammlung 1924, S. 221; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn2

Artikel 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.

Fn3

Art. 6 Abs. 1 Nr. 3  und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn4

Art. 20 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.