Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 5

(1) Beschlüsse der kirchlichen Behörden in Vermögensauseinandersetzungen in den Fällen des Artikels 4 bedürfen der staatlichen Genehmigung.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des staatlich genehmigten Beschlusses steht den Beteiligten gegeneinander die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Oberverwaltungsgericht offen.

Fußnoten:

Fn1

Preußische Gesetzsammlung 1924, S. 221; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn2

Artikel 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.

Fn3

Art. 6 Abs. 1 Nr. 3  und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn4

Art. 20 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.