Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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Artikel 20 (Fn 4)

(1) Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben in den allgemeinen Landesgesetzen, den Provinzial- oder Lokalgesetzen begründet sein, treten außer Kraft. Auch werden alle bisherigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Berufung, Wahl oder Präsentation von Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten, soweit sie nicht auf einem Patronatsrecht beruhen, als staatliche Normen aufgehoben. Sind mit derartigen Rechten Lasten verbunden, so bedürfen die kirchlichen Vorschriften über eine Aufhebung dieser Rechte der Zustimmung der Staatsbehörde.

(2) Soweit in Staatsgesetzen oder anderen staatlichen Vorschriften den Konsistorien oder dem Oberkirchenrate bestimmte Befugnisse übertragen sind, treten an die Stelle der Konsistorien oder des Oberkirchenrats die in der kirchlichen Gesetzgebung vorgesehenen Verwaltungsbehörden.

Fußnoten:

Fn1

Preußische Gesetzsammlung 1924, S. 221; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn2

Artikel 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.

Fn3

Art. 6 Abs. 1 Nr. 3  und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313).

Fn4

Art. 20 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931.