Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 2
Organisation des staatlichen Glücksspielangebots

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots allein befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Glücksspiele gemäß § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag zu veranstalten und durchzuführen.

(2) Das Land kann Lotterien und Sportwetten veranstalten. Es kann allein oder mit anderen Ländern Klassenlotterien veranstalten.

(3) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.