Historische SGV. NRW.

3 / 22

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 3
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

(1) Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen (§ 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag).

(2) Anderweitige Betätigungen der privatrechtlichen Gesellschaft und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Klassenlotterien, die das Land allein oder zusammen mit anderen Ländern veranstaltet, können auch als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, betrieben werden. Diese nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Bezug auf Klassenlotterien wahr.

(4) Annahmestellen (§ 5), Lotterieeinnehmer (§ 6) und gewerbliche Spielvermittler (§ 7) bedürfen für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.