Historische SGV. NRW.

5 / 22

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 5
Annahmestellen

(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) und aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) Sportwetten und Lotterien vermittelt.

(2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (§§ 12 ff. Glücksspielstaatsvertrag) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt.

(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung eingerichtet werden.

(4) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) gestellt werden.

(5) Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefährdungspotentiale für Glücksspiele im Sinne von § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag erforderlich sind.

(6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung festzulegende Zahl der Annahmestellen überschritten würde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.