Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 6
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der Klassenlotterien auf Veranstaltung der Lotterien in Nordrhein-Westfalen entscheidet das nach § 17 Abs. 1 für Glücksspielwesen zuständige Innenministerium. Dieses kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch mit Wirkung für Nordrhein-Westfalen zu treffen.

(2) Lotterieeinnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Nordwestdeutschen Klassenlotterie oder der Süddeutschen Klassenlotterie deren Produkte vertreibt.

(3) Eine Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) In Nordrhein-Westfalen sind nur Verkaufsstellen von Lotterieeinnehmern der Nordwestdeutschen Klassenlotterie zulässig.

(5) Für Verkaufsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 25 Abs. 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag im Auftrag der Nordwestdeutschen Klassenlotterie auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) gestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.