Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

 

§ 14
Sportwetten

(1) Sportwetten sind Wetten mit Voraussagen zu sportlichen Ereignissen. Sie bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde und dürfen nur durch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1) vertrieben werden.

(2) Als Gewinn ist für Sportwetten nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen die Hälfte der Spieleinsätze oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten.

(3) In der Erlaubnis sollen Vorgaben zu Einsatzgrenzen, zum Ausschluss gesperrter Spieler, zum Wettgegenstand, zur Werbung, zu den Vertriebskanälen und zur Suchtprävention getroffen werden.

(4) Der Annahmeschluss für jede Wette muss spätestens 5 Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen. Auf Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, dürfen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden.

5. Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.