Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Beamte

(1) Die Beamten der Bezirksregierungen, die mit den Aufgaben nach § 1 betraut sind, gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte über.

(2) Die jeweilige Bezirksregierung bereitet den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(3) Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch die jeweilige Bezirksregierung - und der übernehmenden kommunalen Körperschaft werden Personalüberleitungsverträge geschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 20. Dezember 2007; geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 2

§ 5a und § 5b eingefügt und Anlagen 3 und 4 angefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 536), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.