Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

 

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. dem Direktor des Instituts der Feuerwehr oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder einem Tarifbeschäftigten mit der Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst, der Bediensteter des Instituts der Feuerwehr ist, als Vorsitzendem,

2. zwei Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzer. In diese Funktionen können auch Tarifbeschäftigte mit der jeweils entsprechenden Laufbahnbefähigung berufen werden.

(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Die Beisitzer und die erforderlichen Stellvertreter werden vom Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.

(5) Wenn Angehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, soll ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer gemäß Absatz 2 Nr. 2 eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gilt Absatz 4.

(6) Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 25, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 20301

Fn 3

§ 13, § 14 und § 17 geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008.