Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

 

§ 1
Konzentration der Strafsachen gegen Erwachsene

Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung:

a) in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,

b) in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte,

c) in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 349, in Kraft getreten am 16. April 2008.

Aufgehoben durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 301

Fn 3

SGV. NRW. 45