Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 29. November 2022 (GV. NRW. S. 1026).

 

§ 2 (Fn 5)

(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.

(2) Gelten für Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung  oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.

(3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin bzw. den Richter oder die Beamtin bzw. den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.

(4) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist („keine“), ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am 1. Juni 2008; geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2011 (GV. NRW. S. 87), in Kraft getreten am 12. Februar 2011; Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 29. November 2014.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. November 2022 (GV. NRW. S. 1026).

Fn 2

SGV. NRW. 311

Fn 3

§ 5 geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2011 (GV. NRW. S. 87), in Kraft getreten am 12. Februar 2011.

Fn 4

§ 1 und § 4 zuletzt geändert sowie die Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 29. November 2014.

Fn 5

§ 2, § 3 und § 6 geändert durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 29. November 2014.