Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 29. November 2022 (GV. NRW. S. 1026).

 

§ 3 (Fn 5)

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung - bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung - rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die nach § 7 Abs. 1 Aktenordnung der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.

(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.

(3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte - vom Tage der Rechtskraft an berechnete - Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für 3 weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46a) des Abschnitts I der Anlage.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 404, in Kraft getreten am 1. Juni 2008; geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2011 (GV. NRW. S. 87), in Kraft getreten am 12. Februar 2011; Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 29. November 2014.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. November 2022 (GV. NRW. S. 1026).

Fn 2

SGV. NRW. 311

Fn 3

§ 5 geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2011 (GV. NRW. S. 87), in Kraft getreten am 12. Februar 2011.

Fn 4

§ 1 und § 4 zuletzt geändert sowie die Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 29. November 2014.

Fn 5

§ 2, § 3 und § 6 geändert durch Verordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 29. November 2014.