Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 29. April 2010.

 

§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG enthalten:

1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,

2. den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich - soweit nach Befragen möglich - die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

3. die Art der letztwilligen Verfügung,

4. das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer bzw. die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.

(3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 767, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Aufgehoben durch VO vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 29. April 2010.