Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 29. April 2010.

 

§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen:

1. die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und nach § 82a Abs. 4 und 5, § 82b FGG,

2. die Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).

(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

(3) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 767, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Aufgehoben durch VO vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 29. April 2010.