Historische SGV. NRW.

 1 / 18

Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.

 

§ 1
Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitätern ist ausgerichtet auf die Patientenbetreuung beim Krankentransport und auf die Fahrer- und Helferfunktion in der Notfallrettung. Sie umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 1,

2. eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 2 an einem Krankenhaus, die in höchstens zwei Blöcken von mindestens je 80 Stunden abzuleisten ist,

3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Stunden nach Anlage 3 in einer Rettungswache im Sinne des 2. Abschnittes des Rettungsgesetzes NRW mit notärztlicher Versorgung; es sind wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen und

4. einen Abschlusslehrgang mit 40 Stunden zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.

(2) Die Ausbildung von Rettungshelfern ist ausgerichtet auf die Funktion als Fahrer und die Unterstützung des Rettungssanitäters beim Krankentransport. Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in

1. eine theoretische Ausbildung einschließlich Prüfung von mindestens 80 Stunden nach Anlage 4 und

2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Stunden nach Anlage 5 in einer Rettungswache im Sinne des 2. Abschnittes des Rettungsgesetzes NRW mit notärztlicher Versorgung.

(3) Ausbildungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.

(4) Die Ausbildungspläne nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind von der Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 573, in Kraft getreten am 25. November 2009.

Aufgehoben d. VO v. 30.6.2012 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 25.7.2012.