Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 14. Juni 2014.

 

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Jede Kontrollstelle, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 als Produktzertifizierungsstelle in Nordrhein-Westfalen tätig werden will, bedarf der Zulassung durch das LANUV. Sie muss eine Niederlassung in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. Die Kontrollstelle muss zu den verwaltungsüblichen Geschäftszeiten besetzt und arbeitsfähig sein.

(2) Die Kontrollstelle muss als Produktzertifizierungsstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 akkreditiert sein. Sie muss die Anforderungen für den Bereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, Kontrolle der Lebensmittelspezialitäten, erfüllen.

(3) Die Kontrollstelle nimmt ihre Aufgabe im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung wahr. Die Kontrollstelle ist zum Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung oder zur Bildung ausreichender Rücklagen verpflichtet. Der Nachweis hierüber ist mit der Antragstellung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 826, in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 14. Juni 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 780.