Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 14. Juni 2014.

 

§ 2
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Für den Antrag ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden. (Die Anlagen zu dieser Verordnung können im Internet unter www.lanuv.nrw heruntergeladen werden.)

(2) Die Zulassung der Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das LANUV kann Nebenbestimmungen auch einer späteren Entscheidung vorbehalten sowie erforderliche Angaben und Unterlagen auch nachträglich verlangen.

(3) Zeigt sich nachträglich, dass eine Voraussetzung für die Zulassung gefehlt hat oder entfällt eine solche Voraussetzung später, kann die Zulassung zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Darüber hinaus kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle ihren Pflichten im Sinne dieser Verordnung nicht nachkommt. Die Zulassung ist unverzüglich zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn die Normen gemäß § 1 Absatz 2 durch die Kontrollstelle nicht bzw. nicht mehr erfüllt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 826, in Kraft getreten am 19. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 14. Juni 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 780.