Historische SGV. NRW.

2 / 3

Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der jährlichen Kosten nach § 1 betragen. Die Höhe der Gebühr der einzelnen beaufsichtigten Einrichtung bemisst sich nach ihrem Anteil an den verdienten Brutto-Beiträgen aller beaufsichtigten Einrichtungen. Die Gebühr darf ein Tausendstel der jährlichen verdienten Brutto-Beiträge nicht überschreiten. Die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde setzt die Gebühren jährlich nachträglich fest.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 828, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Aufgehoben durch VO vom 22. November 2010 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.