Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 2
Gewährträger, Haftung

1. Gewährträger der NRW.BANK sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen,

b) der Landschaftsverband Rheinland und

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

2. Die Gewährträger stellen sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast), im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital.

3. Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Die Gewährträger haften unmittelbar gesamtschuldnerisch für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

4. Im Falle einer Inanspruchnahme nach § 2 Absatz 3 dieser Satzung haften die Gewährträger im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).