Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 4
Ausscheiden von Gewährträgern

1. Die Gewährträger können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden. Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die NRW.BANK aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der NRW.BANK entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der NRW.BANK an der WestLB AG verringert sich demgemäß. Die NRW.BANK erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu. Übertragungen nach diesem Absatz bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Der ausscheidende Gewährträger haftet für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.

3. Das Ausscheiden von Gewährträgern und die verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger wird von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

4. Scheidet ein Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger aufgrund der ihm in Absatz 1 eingeräumten Befugnis aus, so erlischt die Mitgliedschaft aller Mitglieder des ausscheidenden Gewährträgers in den Organen der NRW.BANK und in ihren Ausschüssen im Zeitpunkt des Ausscheidens.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).