Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 8 (Fn 3)
Zusammensetzung und Beschlüsse
der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:

a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

e) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

f) acht weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden.

Die in Buchstabe f genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats sein. Die in Buchstabe d) und e) genannten Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch ihre jeweilige geschäftsplanmäßig berufene Allgemeine Vertreterin im Amte oder ihren jeweiligen geschäftsplanmäßig berufenen Allgemeinen Vertreter im Amte vertreten lassen.

2. Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die NRW.BANK zu fördern. Mitglieder der Gewährträgerversammlung dürfen nicht Inhaberin oder Inhaber oder haftende Teilhaberin oder haftender Teilhaber, Leiterin oder Leiter oder Mitglieder des Vorstands von Kreditinstituten oder deren Angestellte sein.

3. Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c. Der oder die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Gewährträgerversammlung gem. Absatz 1 Buchstabe a bis c vertreten.

4. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die NRW.BANK eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu.

5. Sofern ein Gewährträger mindestens ein Mitglied i. S. v. § 8 Absatz 1 Buchstabe f in die Gewährträgerversammlung entsandt hat, wird das auf diesen Gewährträger entfallende Stimmrecht einheitlich durch jeweils eine seiner Vertreterinnen oder einen seiner Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder i. S. v. § 8 Absatz 1 Buchstabe f ausgeübt.

6. Die Beschlussfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).