Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 9
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es einer der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.

2. Die Gewährträgerversammlung soll schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-Mail) eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.

3. Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 10 Nummer 1 bis 7 und 11 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorzunehmen, bleibt unberührt.

4. Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil.

5. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).