Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 12 (Fn 3)
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern und zwar

a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

e) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

f) fünf weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden. Diese entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen. Nimmt ein Mitglied der Landesregierung mehrere der in a) bis c) genannten Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in a), b) oder c) genannten Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der Bank nicht einzeln wahrgenommen werden, so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein zusätzliches Mitglied nach Buchstabe f) in den Verwaltungsrat zu entsenden,

g) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis f. Diese werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis e sind befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).