Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

 

§ 13
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

1. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe f und g beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.

2. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

a) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe f mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist,

b) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe g mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), finden im Übrigen entsprechende Anwendung,

c) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe g mit der Reduktion der Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder bedingt durch die Ausübung der den Gewährträgern in § 4 Absatz 1 eingeräumten Befugnis. In diesem Falle endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe g, das bei der Wahl durch die Beschäftigten den geringsten Stimmenanteil der Beschäftigten erzielen konnte.

3. Scheidet ein Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe f vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe g regelt sich entsprechend § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 16; geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Obsolet durch neue Fassung der Satzung vom 16. Juni 2011 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 3 Absatz 1 neu gefasst durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).

Fn 3

§ 8 und § 12 geändert durch Satzungsänderung vom 5. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 6).